BSG - Beschluss vom 31.10.2023
B 7 AS 186/23 BH
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1215/21
LSG Bayern, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 164/22

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht; Übernahmemöglichkeit des Jobcenters für Kosten einer Hausratversicherung

BSG, Beschluss vom 31.10.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 186/23 BH

DRsp Nr. 2024/6229

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht; Übernahmemöglichkeit des Jobcenters für Kosten einer Hausratversicherung

Zwar können zum grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf auch solche Zahlungsverpflichtungen gehören, die ein Mieter aufgrund wirksamer mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist und die Aufwendungen nicht dem Grunde nach bereits im Regelbedarf enthalten sind. Ein enger sachlicher Bezug zur Anmietung einer Wohnung liegt allerdings nicht vor, wenn die abgeschlossene Hausratversicherung keine Schäden an vom Vermieter in die Wohnung eingebrachten Sachen umfasst.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe