LAG Köln - Beschluss vom 26.10.2020
1 Ta 159/20
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1022/20

Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei nicht beantworteten FragenKeine PKH bei fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen VerhältnisseKeine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht bei fehlender Beurteilungsreife

LAG Köln, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 159/20

DRsp Nr. 2020/17342

Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei nicht beantworteten Fragen Keine PKH bei fehlender Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht bei fehlender Beurteilungsreife

Die vollständige Ablehnung eines PKH-Gesuchs setzt voraus, dass ohne die Beantwortung von Fragen des Gerichts oder ohne erbetene Glaubhaftmachung die Bewilligungsvoraussetzungen insgesamt nicht beurteilt werden können.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 1022/20) abgeändert.

Dem Kläger wird für die erstinstanzliche Rechtsverfolgung mit Wirkung ab 26.06.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrung seiner Rechte wird Rechtsanwalt K K beigeordnet.

Die Prozesskostenhilfe wird mit der Maßgabe gewährt, dass eine monatliche Ratenzahlung derzeit nicht zu erbringen ist.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.

1. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht die Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entgegen.