BSG - Beschluss vom 07.12.2023
B 5 R 82/23 AR
Normen:
SGG § 178a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1472/19
SG München, vom 29.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1473/19
SG München, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1472/19

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge in einer Rentenangelgenheit

BSG, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen B 5 R 82/23 AR

DRsp Nr. 2024/213

Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge in einer Rentenangelgenheit

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2023 - B 5 R 25/23 BH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den bezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Anhörungsrügeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a;

Gründe

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.8.2023 den Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht gegen Entscheidungen des Sozialgerichts München zu ihren Rentenangelegenheiten vom 14., 29. und 30.3.2023 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abgelehnt sowie die Rechtsschutzgesuche der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.3.2023 und den Gerichtsbescheid vom 30.3.2023 im Verfahren S 25 R 1472/19 sowie gegen den Beschluss und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.3.2023 im Verfahren S 25 R 1473/19 als unzulässig verworfen.