BSG - Beschluss vom 26.07.2017
B 8 SO 53/17 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO §§ 44 ff.; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 42/14 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 329/10
SG Oldenburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 176/05

Ablehnung wegen Besorgnis der BefangenheitMitwirkung des abgelehnten Richters bei Entscheidungen über unzulässige AblehnungsgesucheKeine Ablehnung nach einer instanzbeendenden Entscheidung

BSG, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 53/17 B

DRsp Nr. 2017/13952

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Mitwirkung des abgelehnten Richters bei Entscheidungen über unzulässige Ablehnungsgesuche Keine Ablehnung nach einer instanzbeendenden Entscheidung

1. Für den Sozialgerichtsprozess enthalten § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. 2. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. 3. Ein Ablehnungsgesuch ist nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 44 ff. ZPO grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Instanz zulässig, es sei denn, es wäre nach der instanzbeendenden Entscheidung noch über einen weiteren Antrag zu entscheiden.

Das Gesuch des Klägers, die Richterinnen am Bundessozialgericht Dr. Meßling, Krauß und Siefert wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO §§ 44 ff.; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I