Das Gesuch des Klägers, die Richter des 5. Senats des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 4.8.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 15.3.2016 als unzulässig verworfen, weil der Kläger ohne zureichenden Grund die Mitteilung seiner Wohnanschrift verweigert habe.
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