Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 14.7.2017 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch des Klägers, seine Ablehnung der Richterin am LSG M. für begründet zu erklären, zurückgewiesen.
Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.7.2017 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "sofortige Beschwerde" eingelegt.
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