BSG - Beschluss vom 03.05.2017
B 14 AS 14/17 BH
Normen:
SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 332/14
SG Berlin, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 138 AS 26320/13

AblehnungsgesuchRechtsmissbräuchliche KollektivablehnungEntscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 14/17 BH

DRsp Nr. 2017/13772

Ablehnungsgesuch Rechtsmissbräuchliche Kollektivablehnung Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

1. Werden alle Richter am BSG pauschal abgelehnt, liegt darin eine Kollektivablehnung, die rechtsmissbräuchlich ist. 2. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist. 3. Dann ist das Gericht nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden.

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Februar 2017 - L 18 AS 332/14 - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe: