BAG - Urteil vom 13.12.1989
5 AZR 10/89
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Reutlingen, vom 09.11.1988vom 24.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 41/88 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 223/88

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 13.12.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 10/89

DRsp Nr. 2001/5106

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

1. Eine Äußerung, etwas zu unterlassen, ist als Abmahnung anzusehen, wenn dem Adressaten im Wiederholungsfall "arbeitsrechtliche Konsequenzen" angedroht werden. 2. a) Ein Arbeitnehmer kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine mißbilligende Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht. b) Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte eine dem Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 1986 erteilte Abmahnung zurücknehmen und aus den Personalakten entfernen muß.

Der Kläger trat 1966 als Angestellter in die Dienste des Kreises H. Seit 1972 ist er beim beklagten Landkreis als Bearbeiter für die Sachgebiete Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehrsförderung und Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt und erhält Vergütung nach Gruppe IV b BAT. Er ist Mitglied des Personalrats und gehört der Gewerkschaft ÖTV an.