BAG - Urteil vom 16.11.1989
6 AZR 64/88
Normen:
BAT § 13 Abs. 2 ; BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 13 BAT
ARST 1990, 61
ArztR 1991, 39
BAGE 63, 240
BB 1990, 564, 708
BB 1990, 564
BB 1990, 708
DB 1990, 841
DRsp VI(604)187c
DuD 1990, 425
EBE/BAG 1990, 39
EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 19
EzA § 611 BGB Nr. 19
EzBAT § 13 BAT Nr. 17
NJW 1990, 1933
NZA 1990, 477
PersR 1990, 195
RDV 1990, 145
VR 1990, 327
ZTR 1990, 199
ZfPR 1990, 124
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 6 Sa 71/87 - 16.12.87 - ArbG Berlin - 20 Ca 28/87 - 02.07.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten für den Fall, daß der Arbeitgeber das tarifvertraglich [hier: gem. § 134 Abs. 2 Satz 1 BAT] vorgesehene Anhörungsrecht des Arbeitnehmers mißachtet hat.

BAG, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 64/88

DRsp Nr. 1992/5924

Abmahnung: Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten für den Fall, daß der Arbeitgeber das tarifvertraglich [hier: gem. § 134 Abs. 2 Satz 1 BAT] vorgesehene Anhörungsrecht des Arbeitnehmers mißachtet hat.

1. Nimmt der Arbeitgeber eine Abmahnung ohne vorherige Anhörung des Angestellten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BAT zu den Personalakten, so hat der Angestellte wegen Verletzung einer Nebenpflicht einen schuldrechtlichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten. 2. Die nachträgliche Anhörung des Angestellten in Form der Übersendung des zu den Akten genommenen Abmahnungsschreibens heilt den Mangel nicht. Der Angestellte kann auch nicht auf sein Recht zur Gegendarstellung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BAT) oder auf sein Recht zur Überprüfung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Abmahnung verwiesen werden.

Normenkette:

BAT § 13 Abs. 2 ; BGB §§ 611 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer schriftlichen Abmahnung aus den Personalakten.