LAG Köln - Urteil vom 03.12.2020
6 Sa 494/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3947/19

Abmahnung kein Rechtfertigungsgrund für anschließende Verschleierung von weiteren PflichtverletzungenDifferenz von wenigen Minuten zwischen tatsächlicher und aufgeschriebener Arbeitszeit als ausschlaggebender Grund für Pflichtverletzung

LAG Köln, Urteil vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 494/20

DRsp Nr. 2021/1267

Abmahnung kein Rechtfertigungsgrund für anschließende Verschleierung von weiteren Pflichtverletzungen Differenz von wenigen Minuten zwischen tatsächlicher und aufgeschriebener Arbeitszeit als ausschlaggebender Grund für Pflichtverletzung

Eine vom Arbeitgeber berechtigterweise ausgesprochene Abmahnung ist nicht geeignet, die Verschleierung des nächsten Vertragspflichtverstoßes zu rechtfertigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.05.2020 - 3 Ca 3947/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist 30 Jahre alt. Er war seit dem 29.06.2017 bei der Beklagten als Zerspanungsmechaniker / Betriebsmittelbauer beschäftigt. Vereinbarungsgemäß erhielt er zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.785,00 EUR. Bei der Beklagten sind mehr als 200 Beschäftigte tätig, ein Betriebsrat ist gewählt.

1. 2.