LAG Berlin vom 21.08.1989
9 Sa 45/89
Normen:
BGB § 611 Abs. 1, § 1004;
Fundstellen:
ARST 1990, 21
ARST 1990, 21
AiB 1991, 384
AiB 1991, 384
AuR 1990, 200
AuR 1990, 200
BB 1989, 1979
BB 1989, 1979
DB 1990, 738
DB 1990, 738
DRsp VI(604)187b
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 19
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 19
NZA 1989, 964
NZA 1989, 964
ZTR 1989, 453
ZTR 1989, 453

Abmahnung: Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachschiebens von Abmahnungsgründen

LAG Berlin, vom 21.08.1989 - Aktenzeichen 9 Sa 45/89

DRsp Nr. 1992/11698

Abmahnung: Voraussetzungen der Zulässigkeit des Nachschiebens von Abmahnungsgründen

Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Entfernung einer Abmahnung aus seinen Personalakten, weil sie angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, so können unter denselben Voraussetzungen wie beim Nachschieben von Kündigungsgründen weitere Abmahnungsgründe nachgeschoben werden.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1, § 1004;

»Es entspricht zu Recht allgemeiner Auffassung, daß sich der Kündigende im Prozeß auf alle Gründe berufen kann, die seine Kündigung, sei es eine ordentliche fristgerechte oder eine außerordentliche fristlose, rechtfertigen können [folgen Nachw.].

Stets müssen jedoch die Kündigungsgründe vor der Ausübung des Gestaltungsrechts entstanden sein, mögen sie auch nicht den eigentlichen Anlaß für die Kündigung gebildet haben. Gründe hingegen, die erst nachher entstanden sind, können grundsätzlich nur zur Rechtfertigung einer neuen Kündigung herangezogen werden. ...

Wenn aber in einem Kündigungsschutzprozeß unter individualrechtlichen Gesichtspunkten Kündigungsgründe i. d. R. nachgeschoben werden können, muß dies erst recht für Abmahnungsgründe gelten, sofern diese nur vor dem Ausspruch einer Abmahnung entstanden sind und dem ArbGeber nicht bekannt waren.