BSG - Urteil vom 18.10.1995
6 RKa 31/94
Normen:
E-GO Ziff. 10, Ziff. 11, Nr. 10, Nr. 11; SGB V § 87 Abs. 2 § 85 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 87 Nr. 8

Abrechenbarkeit von Beratungs- und Erörterungsleistungen durch einen aufgrund Überweisungsauftrages tätig gewordenen Radiologen

BSG, Urteil vom 18.10.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 31/94

DRsp Nr. 1996/19440

Abrechenbarkeit von Beratungs- und Erörterungsleistungen durch einen aufgrund Überweisungsauftrages tätig gewordenen Radiologen

Beratungs- und Erörterungsleistungen durch einen aufgrund Überweisungsauftrages tätig gewordenen Radiologen können bei Auftragsleistungen im Rahmen der Honorarabrechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

E-GO Ziff. 10, Ziff. 11, Nr. 10, Nr. 11; SGB V § 87 Abs. 2 § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Abrechenbarkeit von Beratungs- und Erörterungsleistungen neben radiologischen Auftragsleistungen.