BSG - Urteil vom 13.12.2023
B 7 AS 24/22 R
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
SGb 2024, 97
ZfSH/SGB 2024, 126
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1625/20
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 162/21

Abschließende Entscheidung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den monatlichen Leistungsanspruch eines Leistungsberechtigten

BSG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 24/22 R

DRsp Nr. 2024/3240

Abschließende Entscheidung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den monatlichen Leistungsanspruch eines Leistungsberechtigten

Besteht im Zeitpunkt einer abschließenden Festsetzung von Grundsicherungsleistungen die Bedarfsgemeinschaft zwischen Eheleuten nicht mehr, rechtfertigt eine gegebenfalls erfolgte Obliegenheitsverletzung eines Ehepartners keine Nullfeststellung gegenüber dem anderen.

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2022 wird auf die Revision der Klägerin geändert und auf die Revision des Klägers aufgehoben.

Der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. Februar 2021 wird in Bezug auf das Begehren des Klägers klarstellend neugefasst, indem nur der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 aufgehoben wird. Die Berufung des Beklagten gegen den vorbenannten Gerichtsbescheid wird insoweit zurückgewiesen.

Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 den Leistungsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des früheren Ehemannes von 173,33 Euro abschließend festzusetzen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 S. 1;

Gründe

I