LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2019
6 Sa 54/19
Normen:
BGB § 328; BGB § 331 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1733/18

Absicherungswille des Arbeitnehmers bei AltersversorgungAbsicherung für Personen im Näheverhältnis des ArbeitnehmersVersorgungszusage als Allgemeine Geschäftsbedingung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 54/19

DRsp Nr. 2020/6095

Absicherungswille des Arbeitnehmers bei Altersversorgung Absicherung für Personen im Näheverhältnis des Arbeitnehmers Versorgungszusage als Allgemeine Geschäftsbedingung

Rechtsentscheidend ist der Wille des Arbeitnehmers, welche Person versorgt werden soll. Die Versorgungszusage unterfällt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2018 - Az: 4 Ca 1733/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 328; BGB § 331 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Witwenrente an die Klägerin.

Die Beklagte betreibt den Handel mit Schuhen und verwandten Produkten. Der am 24.04.1954 geborene und am 23.02.2018 verstorbene Ehemann der am 30.06.1959 geborenen Klägerin war bei der Beklagten bis zum 30.04.2015 beschäftigt.

Seit dem 01.05.2015 bezog er von der Beklagten eine Betriebsrente, die zuletzt 1.225,00 € betrug. Grundlage waren zwei Versorgungszusagen, datierend vom 12.12.1977 und vom 19.12.1979 (Anlagen B 1 und B 2), die im Hinblick auf eine Hinterbliebenenversorgung folgenden Wortlaut hatten:

"…

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