I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 2020 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien.
Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin ausgesprochenen Kündigung vom 7. Februar 2020 sowie über Vergütungsansprüche für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Mai 2020.
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