LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2020
21 Ta 1223/20
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 61a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2409/20

Abwägungspflicht des Gerichts bei AussetzungsentscheidungBeschleunigungsgrundsatz zum Schutz vor überlanger VerfahrensdauerPrüfung von Ermessensfehlern bei Aussetzungsentscheidung im BeschwerdeverfahrenKeine Vorgreiflichkeit bei unbegründeter Klage

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 21 Ta 1223/20

DRsp Nr. 2020/18351

Abwägungspflicht des Gerichts bei Aussetzungsentscheidung Beschleunigungsgrundsatz zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer Prüfung von Ermessensfehlern bei Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren Keine Vorgreiflichkeit bei unbegründeter Klage

1. Eine Aussetzung nach § 148 Absatz 1 ZPO kommt in der Regel erst in Betracht, wenn das Verfahren "ausgeschrieben" ist. 2. Bei Ermessensfehlern ist das Beschwerdegericht auf die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt, es sei denn, das Ermessen ist auf Null reduziert.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 2020 - 34 Ca 2409/20 - abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 61a;

Gründe:

I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien.

Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin ausgesprochenen Kündigung vom 7. Februar 2020 sowie über Vergütungsansprüche für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Mai 2020.