I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.11.2018 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sein Ende gefunden hat.
Die Beklagte begründet dies damit, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis August 2015 an 34 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt war. In der Zeit von September 2015 bis August 2016 habe dies 75 Arbeitstage betroffen, wobei 26 Arbeitstage ohne Entgeltfortzahlung waren. Im Zeitraum September 2016 bis August 2017 habe der Kläger 69 Arbeitstagen wegen Krankheit gefehlt, wobei für 34 Arbeitstage keine Entgeltfortzahlung geleistet werden musste. Im Zeitraum September 2017 bis August 2018 habe der Kläger an 48 Arbeitstagen gefehlt.
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