OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2019
12 U 116/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 21/15

Abweisung de Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsmängel nicht bewiesen sind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 116/17

DRsp Nr. 2019/4472

Abweisung de Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsmängel nicht bewiesen sind

Der Senat beabsichtigt nach Beratung, die Berufung des Klägers durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.