OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2019
12 U 39/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 101/15

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen eines nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtums

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 12 U 39/18

DRsp Nr. 2019/7627

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen eines nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtums

Es stellt einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum und nicht etwa einen Befunderhebungsfehler dar, wenn in einem Krankenhaus bei linksseitigen Schmerzen des Patienten eine Behandlung mit der Verdachtsdiagnose "Opstipation" erfolgt und ein - dem gegenüber wesentlich seltenerer - Niereninfakt nicht diagnostiziert wird.

1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 7.02.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 101/15, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Krankenhaus Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden, die ihr anlässlich einer ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 19.7.2013 bis 30.7.2013 entstanden sein sollen.