LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.11.2019
6 Sa 205/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2190/14

Abweisung der Kündigungsschutzklage, da der betriebliche Anwendungsbereich des KSchG nicht eröffnet istAbweisung der Klage auf Zahlung von Differenzlohn, da nach einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel verfallen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 205/15

DRsp Nr. 2020/4902

Abweisung der Kündigungsschutzklage, da der betriebliche Anwendungsbereich des KSchG nicht eröffnet ist Abweisung der Klage auf Zahlung von Differenzlohn, da nach einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel verfallen

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. März 2015 - 4 Ca 2190/14 - teilweise abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.900,00 Euro brutto zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 95 %, der Beklagte zu 5 %.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, um Differenzlohnansprüche des Klägers, Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung.

1. 2. 3. 4. 5. a. b. c. d. e. f. g. h. i. 1. 2. 3. 4.