BFH - Urteil vom 23.08.2023
X R 21/22
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
BFH/NV 2024, 170
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 820/19

Abzug von Beiträgen zur Absicherung des Pflegekostenrisikos als Sonderausgaben durch Leistung an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen X R 21/22

DRsp Nr. 2023/17148

Abzug von Beiträgen zur Absicherung des Pflegekostenrisikos als Sonderausgaben durch Leistung an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

NV: Beiträge zur Absicherung des Pflegekostenrisikos, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, da ein solcher Verein weder zu den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gehört noch eine private Pflicht-Pflegeversicherung anbietet.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.02.2022 - 11 K 820/19 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. b);

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Beide Kläger zahlen für ihre Absicherung im Krankheits- und Pflegefall jeweils Beiträge an einen eingetragenen Verein (V), die sich im Streitjahr wie folgt aufteilten:

Kläger Klägerin Gesamt
Basis-Krankheitskostenvorsorge 3.757 € 823 € 4.580 €
Beitrag für Mehrleistungen 355 € 87 € 442 €
Vorsorge für das Pflegerisiko 236 € 218 € 454 €