Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung.
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