BGH - Urteil vom 16.11.2022
VIII ZR 75/21
Normen:
AVBFernwärmeV a.F. § 24 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 204/19
LG Berlin, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 56 S 6/20

Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet Neues Schweizer Viertel in Berlin; Inhaltliche Unangemessenheit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis hinsichtlich Rückzahlungsanspruchs

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 75/21

DRsp Nr. 2023/181

Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin; Inhaltliche Unangemessenheit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis hinsichtlich Rückzahlungsanspruchs

1. Die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis eines Fernwärmelieferungsvertrags führt nicht zugleich zur Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel.2. Auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.