OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2019
20 A 1165/16
Normen:
TierSchG § 16a; TierschutzVMG NRW § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TierschutzVMG NRW § 2 Abs. 4; GG Art. 9; GG Art. 20a;
Fundstellen:
DÖV 2019, 884
ZUR 2019, 547
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2781/14

Akteneinsicht und Beteiligung am Verwaltungsverfahren als Anspruch eines anerkannten Tierschutzvereins wegen tierschutzwidriger Haltung von Sauen in zu schmalen Kastenständen in einem Betrieb der Schweinezucht; Verbandsklage zur Verbesserung des Tierschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 20 A 1165/16

DRsp Nr. 2019/11635

Akteneinsicht und Beteiligung am Verwaltungsverfahren als Anspruch eines anerkannten Tierschutzvereins wegen tierschutzwidriger Haltung von Sauen in zu schmalen Kastenständen in einem Betrieb der Schweinezucht; Verbandsklage zur Verbesserung des Tierschutzes

Ein Recht eines anerkannten Vereins auf Information oder Mitwirkung derart, dass er sich erstmals anhand beliebiger oder aller Akten der Behörde Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sachverhalten verschafft, bei denen aus seiner Sicht unter Umständen eine Anordnung nach § 16a TierSchG gerechtfertigt sein könnte, kommt nicht in Betracht. Es kann insbesondere nicht angenommen werden, den Gegenständen des Klagerechts nach § 1 TierschutzVMG NRW korrespondiere jeweils ein außer- bzw. vorprozessuales Recht eines Tierschutzvereins auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren. Die Gegenüberstellung der Regelungen in § 1 TierschutzVMG NRW einerseits und in § 2 TierschutzVMG NRW andererseits ergibt vielmehr ohne Weiteres, dass der Klage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierschutzVMG NRW kein Mitwirkungs- oder Informationsrecht zugeordnet ist. Dies ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.