LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2019
3 Sa 398/18
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 15; KSchG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 172/18

Allgemeiner Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 398/18

DRsp Nr. 2019/13645

Allgemeiner Betriebsbegriff im Kündigungsschutzgesetz

Im Kündigungsschutzgesetz gilt ein einheitlicher, allgemeiner Betriebsbegriff. Danach ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln und Personal, das einen arbeitstechnischen Zweck erreichen und nicht nur den Eigenbedarf befriedigen will.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.10.18, Az.: 6 Ca 172/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 15; KSchG § 17;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Der Kläger ist seit dem 29.07.2015 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter in Vollzeit angestellt und für den Bereich Südwestdeutschland zuständig. Das monatliche Gehalt beträgt ca. 3.950,00 EUR.

In seiner Tätigkeit hat der Kläger Kunden im Saarland, Rheinland-Pfalz und Teilen von Hessen betreut. Die Beklagte hat ihren Sitz in den Niederlanden.

Die Kundentermine hat der Kläger von zu Hause aus organisiert, von wo er auch die Fahrten zu Kunden angetreten, bzw. beendet hat.