BAG - Urteil vom 22.03.2023
10 AZR 587/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 139; MTV Ernährungsindustrie Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar v. 26.10.2001 § 5 Nr. 1 Buchst. c) und Buchst. e);
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 450/19
ArbG Mainz, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1105/19

Allgemeiner Gleichheitssatz und unterschiedlich hohe tarifliche Zuschläge für NachtarbeitUmfassende Normsetzungsbefugnis der TarifvertragsparteienDer Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als Grenze der TarifautonomieEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsGesundheitsschutz und unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 587/20

DRsp Nr. 2023/9000

Allgemeiner Gleichheitssatz und unterschiedlich hohe tarifliche Zuschläge für Nachtarbeit Umfassende Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als Grenze der Tarifautonomie Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Gesundheitsschutz und unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge

1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit (§ 5 Nr. 1 lit. c MTV) und regelmäßige Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 1 lit. e MTV) hält einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand. Nachtschichtarbeitnehmer werden gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter gestellt. Dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur dadurch genügt werden, dass der Arbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Arbeitnehmer, der sonstige Nachtarbeit i.S.v. § 5 Nr. 1 Buchst. c MTV leistet, behandelt wird.