BAG - Beschluss vom 05.09.2018
9 AS 3/18
Normen:
GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 63
ArbRB 2019, 10
AuR 2019, 142
BB 2018, 2995
EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 90
EzA-SD 2018, 16
NJW 2018, 3801
NZA 2019, 202
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 735/18

Allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz zur Zulässigkeit des RechtswegesZuständigkeit der Gerichte für ArbeitssachenWahlrecht zwischen dem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit oder zur ArbeitsgerichtsbarkeitBindungswirkung nach der Ausübung des Wahlrechts

BAG, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 9 AS 3/18

DRsp Nr. 2018/17924

Allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz zur Zulässigkeit des Rechtsweges Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Wahlrecht zwischen dem Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit oder zur Arbeitsgerichtsbarkeit Bindungswirkung nach der Ausübung des Wahlrechts

Orientierungssätze: 1. Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 ArbGG wird die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erweitert, die sich nicht unter die Zuständigkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG subsumieren lassen, mit diesen aber in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (sog. Zusammenhangsklagen). § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, sondern eine fakultative Zuständigkeit. Die Klagepartei der Zusammenhangsklage kann wählen, ob sie ihren prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt (Rn. 16). 2. Hat die Klagepartei von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, kann sie die getroffene Wahl nicht widerrufen (Rn. 17).

Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist zuständig.

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 3;

Gründe:

I. Die jeweils in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Parteien streiten über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz.