BSG - Beschluss vom 04.07.2017
B 5 R 311/16 B
Normen:
SGB VI § 93; SGB VI § 307d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 754/15
SG Chemnitz, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 103/15

Altersrente für schwerbehinderte MenschenGrundsatzrügeNicht mehr klärungsbedürftige RechtsfrageBerücksichtigung von Kindererziehungszeiten

BSG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen B 5 R 311/16 B

DRsp Nr. 2017/13574

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Grundsatzrüge Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder (auch mittelbar) bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Das BVerfG hat insbesondere bereits im (Kammer-)Beschluss vom 02.07.1998 - 1 BvR 810/90 - darauf hingewiesen, dass sich die mitgliedschaftliche Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung durch Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten an der Eigenart des auf Pflichtbeiträgen aufbauenden Sozialversicherungssystems orientieren darf. 3. Dies hat es zuletzt mit Nichtannahmebeschluss vom 06.03.2017 - 1 BvR 2740/16 - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Zuschlag nach § 307d SGB VI bestätigt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 93; SGB VI § 307d; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: