BSG - Beschluss vom 02.05.2017
B 13 R 70/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3329/16
SG Freiburg, vom 12.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 243/16

AltersrenteBerücksichtigung von in der UdSSR und Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRGVerletzung rechtlichen GehörsÜbergehen von Vorbringen eines BeteiligtenUnerhebliches Vorbringen

BSG, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen B 13 R 70/17 B

DRsp Nr. 2017/13767

Altersrente Berücksichtigung von in der UdSSR und Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG Verletzung rechtlichen Gehörs Übergehen von Vorbringen eines Beteiligten Unerhebliches Vorbringen

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. 3. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist. 4. Andererseits muss sich ein Gericht nicht ausdrücklich mit jedem Beteiligtenvorbringen auseinandersetzen, wenn sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass es das Vorbringen auch ohne explizite Erwähnung für unerheblich gehalten hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.