BSG - Beschluss vom 17.10.2017
B 13 R 11/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 386/14
SG Frankfurt/Main, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 430/13

AltersrenteGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageZulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und LeistungsklageBegriff des Verwaltungsakts

BSG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 11/15 BH

DRsp Nr. 2017/15936

Altersrente Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage Begriff des Verwaltungsakts

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Es steht außer Frage, dass die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage i.S. von § 54 Abs. 4 SGG das Vorliegen eines Verwaltungsakts voraussetzt. 4. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 S. 1 SGB X jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 5. Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird.