LAG Köln - Urteil vom 24.07.2019
5 Sa 39/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 543
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6118/18

Altregelungen im Tarifvertrag nur bei entsprechender Vereinbarung anwendbar

LAG Köln, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 39/19

DRsp Nr. 2019/15166

Altregelungen im Tarifvertrag nur bei entsprechender Vereinbarung anwendbar

1. Die für Flugzeugführer maßgeblichen tarifvertraglichen Bestimmungen haben es einem im Jahre 1979 geborenen Piloten nicht ermöglicht, mittels eines im Dezember 2017 gestellten Antrages, zum 31. Dezember 2034 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, in den Genuss der tariflichen Altregelungen zur betrieblichen Altersversorgung zu kommen.2. Zur (ergänzenden) Auslegung von Tarifverträgen und der Berücksichtigung nachträglich vereinbarter Protokollnotizen

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.12.2018 - 9 Ca 6118/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von tariflichen Regelungen, die für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers von Bedeutung sind, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.

1. 2. 1. 2.