BAG - Urteil vom 25.01.2018
2 AZR 382/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 626; SGB IX § 84 Abs. 1; BAT/AOK-Neu v. 07.08.2003 § 5 Abs. 2; BAT/AOK-Neu v. 07.08.2003 § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 268
ArbRB 2018, 229
AuR 2018, 437
EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 29
EzA SGB IX § 84 Nr. 14
EzA-SD 2018, 3
NZA 2018, 845
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 192/16
ArbG Lübeck, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 124 b/16

Amtsärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorheriges PräventionsverfahrenKeine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zur Feststellung der ArbeitsfähigkeitWichtiger Grund für eine fristlose KündigungEingeschränkte Grundrechtsbindung der Tarifparteien bei der tariflichen Normsetzung

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 382/17

DRsp Nr. 2018/7793

Amtsärztliche Untersuchung eines schwerbehinderten Menschen ohne vorheriges Präventionsverfahren Keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Eingeschränkte Grundrechtsbindung der Tarifparteien bei der tariflichen Normsetzung

Orientierungssätze: 1. Sieht eine Tarifregelung - wie § 5 Abs. 2 BAT/AOK-Neu - vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Beschäftigte arbeitsfähig ist, bedarf es eines hinreichenden sachlichen Grundes für die Anordnung. Berechtigte Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit liegen vor, wenn aufgrund hinreichender tatsächlicher Umstände fraglich ist, ob er zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz gesundheitlich in der Lage ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer "Erwerbsunfähigkeit" sind nicht erforderlich.