OLG Stuttgart - Urteil vom 11.03.2020
4 U 582/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34; SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 139/19

Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen SpielplatzesMitverschulden der Eltern bei Verletzung des Kindes auf dem SpielplatzVerzugsschaden bei Einschaltung eines Rechtsanwalts vor Ablauf einer selbst gesetzten Frist zur SchadensregulierungÜbergang des Anspruchs eines verletzten Kindes auf die Krankenkasse bezüglich der BehandlungskostenVerletzung eines Kindes auf einem Spielplatz durch von Sonne aufgeheizter Metallplatte

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 582/19

DRsp Nr. 2023/3882

Amtshaftung bezüglich der Verkehrssicherungspflicht eines öffentlichen Spielplatzes Mitverschulden der Eltern bei Verletzung des Kindes auf dem Spielplatz Verzugsschaden bei Einschaltung eines Rechtsanwalts vor Ablauf einer selbst gesetzten Frist zur Schadensregulierung Übergang des Anspruchs eines verletzten Kindes auf die Krankenkasse bezüglich der Behandlungskosten Verletzung eines Kindes auf einem Spielplatz durch von Sonne aufgeheizter Metallplatte

Ein Spielplatz kann nicht so ausgestaltet sein, dass das Spielen dort in jeglicher Hinsicht immer gefahrlos ist. Soweit eine Metallplatte auf dem Spielplatz durch die Sonneneinstrahlung stark aufgeheizt wird, ist dies aber eine vorhersehbare Gefahr und der Verkehrssicherungspflichtige haftet auf Schadensersatz. Da eine entsprechende Gefahr auch für die Eltern vorhersehbar ist, trifft diese aber ein Mitverschulden, das sich das Kind anrechnen lassen muss. Wenn ein Rechtsanwalt vor Ablauf einer selbst gesetzten Frist zur Schadensregulierung an die Gegenseite beauftragt wird, sind vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht zu erstatten, da noch kein Verzug eingetreten war.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.2019, Az. 7 O 139/19, teilweise abgeändert:

(1) (2) 2. 3. 4. 5.