LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2020
L 17 U 315/19
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; BKVO § 6 Abs. 3 S. 1; BKVO Nr. 2112;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 296/18

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 BKVO - Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung - im Hinblick auf das Vorliegen der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Landmaschinenmechaniker und Betriebsschlosser bzw. Betriebshandwerker

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen L 17 U 315/19

DRsp Nr. 2021/1452

Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 BKVO - Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung – im Hinblick auf das Vorliegen der arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Landmaschinenmechaniker und Betriebsschlosser bzw. Betriebshandwerker

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid vom 14.05.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Der Beklagten werden außerdem Verschuldenskosten in Höhe von 1000,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; BKVO § 6 Abs. 3 S. 1; BKVO Nr. 2112;

Tatbestand