BSG - Beschluss vom 21.08.2017
B 9 V 25/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 VS 1383/13
SG Nordhausen, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 VS 1975/12

Anerkennung einer WehrdienstbeschädigungGrundsatzrügeRüge der Verfassungswidrigkeit einer NormFormgerechte Begründung

BSG, Beschluss vom 21.08.2017 - Aktenzeichen B 9 V 25/17 B

DRsp Nr. 2017/14460

Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung Grundsatzrüge Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm Formgerechte Begründung

1. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I