LSG Hessen - Urteil vom 27.10.2020
L 3 U 86/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 16.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 133/16

Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer versicherten Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls im Vollbeweis - hier beim Sturz des alkoholisierten Angestellten einer Gaststätte während der Entsorgung des Thekenmülls

LSG Hessen, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen L 3 U 86/18

DRsp Nr. 2021/1825

Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Verrichtung im Zeitpunkt des Unfalls im Vollbeweis – hier beim Sturz des alkoholisierten Angestellten einer Gaststätte während der Entsorgung des Thekenmülls

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 16. März 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.