BSG - Urteil vom 26.10.2017
B 2 U 6/16 R
Normen:
RVO § 547; RVO § 548; RVO § 580; RVO § 581; SGB X § 44; SGB X § 48; SGG § 77;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 35/09
SG Schwerin, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 4/06

Anerkennung eines durch Operationen verursachten komplexen regionalen Schmerzsyndroms des linken Armes als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen B 2 U 6/16 R

DRsp Nr. 2018/3952

Anerkennung eines durch Operationen verursachten komplexen regionalen Schmerzsyndroms des linken Armes als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

Selbst wenn ein Unfallversicherungsträger eine Gesundheitsstörung möglicherweise zu Unrecht als Unfallfolge festgestellt hat, ist - wenn diese Feststellung nicht aufgehoben worden ist - auch die durch sie wesentlich verursachte weitere Gesundheitsstörung als Unfallfolge festzustellen.

1, Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der Vorschriften der RVO Leistungen, insbesondere Verletztenrente; die Versicherten haben einen Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Gesundheitserstschaden eines Versicherungsfalls rechtlich wesentlich verursacht wird. 2. Gesundheitsstörungen, die durch ärztliche Eingriffe zur Behandlung eines Gesundheitserstschadens verursacht werden, können dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls i.S. der §§ 548, 549 RVO zuzurechnende festzustellende mittelbare Unfallfolgen sein. 3. Dies setzt voraus, dass der durch den Arbeitsunfall verursachte Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich die Unfallfolge (Gesundheitsschaden) hervorgerufen hat, und deren Behandlung wiederum die weitere (mittelbare) Unfallfolge rechtlich wesentlich verursacht hat.