LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.11.2020
L 4 U 544/19
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 U 404/14

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Nachweis eines Gesundheitserstschadens - hier bei Beschwerden an der Wirbelsäule nach dem Anheben eines Schrankes im Rahmen eines Umzuges

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2020 - Aktenzeichen L 4 U 544/19

DRsp Nr. 2021/6346

Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Nachweis eines Gesundheitserstschadens – hier bei Beschwerden an der Wirbelsäule nach dem Anheben eines Schrankes im Rahmen eines Umzuges

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 16./17.06.2003 als Arbeitsunfall sowie die Zahlung von Verletztenrente.