BSG - Beschluss vom 30.11.2017
B 9 V 36/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 411 Abs. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VJ 5/11
SG Bayreuth, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VJ 2/04

Anerkennung eines Hirnkrampfleidens mit Entwicklungsretardierung als ImpfschadenVerfahrensrügeFragerecht bei gerichtlichen SachverständigengutachtenKeine Form für die Befragung

BSG, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 9 V 36/17 B

DRsp Nr. 2018/1740

Anerkennung eines Hirnkrampfleidens mit Entwicklungsretardierung als Impfschaden Verfahrensrüge Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten Keine Form für die Befragung

1. Unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 S. 2 SGG, § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Frage vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. 2. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. 3. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. 4. Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann; da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein.