BSG - Beschluss vom 25.04.2017
B 9 V 74/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 3/13
SG Leipzig, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 23/10

Anerkennung eines höheren Grades der SchädigungsfolgenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageEntscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 9 V 74/16 B

DRsp Nr. 2017/13758

Anerkennung eines höheren Grades der Schädigungsfolgen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss daher eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 3. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich bislang weder tragend entschieden noch präjudiziert ist, die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder so gut wie unbestritten ist, diese sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I