BVerwG - Urteil vom 12.12.2019
2 A 1.19
Normen:
BeamtVG § 30; BeamtVG § 31; BeamtVG § 31a; BeamtVG § 44; BeamtVG § 45; SVG § 63c; BBG § 78; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 541
ZBR 2020, 200

Anerkennung eines Körperschadens eines Beamten als Dienstunfallfolge; Wertende Betrachtung des Merkmals plötzlich in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen

BVerwG, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 2 A 1.19

DRsp Nr. 2020/5099

Anerkennung eines Körperschadens eines Beamten als Dienstunfallfolge; Wertende Betrachtung des Merkmals "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG); Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen

1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind.2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen und bedarf der wertenden Betrachtung. Erforderlich sind kurzzeitige Begebenheiten; sich über mehrere Tage hinziehende Ereignisse genügen in der Regel nicht.

1. Schädliche Dauereinwirkungen sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG.2. Psychische Erkrankungen beruhen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG.3. Die Meldepflichten des § 45 BeamtVG gelten auch für Einsatzunfälle nach § 31a BeamtVG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BeamtVG § 30; BeamtVG § 31; BeamtVG § 31a; BeamtVG § 44; BeamtVG § 45; SVG § 63c; BBG § 78; GG Art. 3 Abs. 1;