I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 4. März 2014 als Arbeitsunfall in Form eines Betriebswegeunfalls.
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