LSG Hessen - Urteil vom 01.12.2020
L 3 U 54/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2021, 384
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 139/15

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls - hier im Falle des Verkehrsunfalls eines Auslieferungsfahrers auf einer Autobahnraststätte durch ein epileptisches Krampfgeschehen während der FahrtAbgrenzung zwischen versichertem Betriebsweg und einer bewussten Abfahrt von der Autobahn zur Erledigung einer privaten Verrichtung

LSG Hessen, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen L 3 U 54/18

DRsp Nr. 2021/1086

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls – hier im Falle des Verkehrsunfalls eines Auslieferungsfahrers auf einer Autobahnraststätte durch ein epileptisches Krampfgeschehen während der Fahrt Abgrenzung zwischen versichertem Betriebsweg und einer bewussten Abfahrt von der Autobahn zur Erledigung einer privaten Verrichtung

Für die Anerkennung eines Unfallereignisses kommt es entscheidend darauf an, ob ein epileptischer Anfall entweder noch während einer Fahrt auf der Autobahn stattfindet und einen Abweg auf eine Raststätte bewirkt oder nachdem ein Abbiegevorgang aus einem anderen Grund eingeleitet wird.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Ereignisses vom 4. März 2014 als Arbeitsunfall in Form eines Betriebswegeunfalls.