BSG - Urteil vom 31.08.2017
B 2 U 1/16 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Fundstellen:
NJW 2018, 1203
NZS 2018, 282
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 402/13
SG München, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 348/12

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten unmittelbaren Wegs von der Arbeitsstätte nach Hause für die private Verrichtung des Einkaufs in einer BäckereiUnfallversicherungsrecht

BSG, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen B 2 U 1/16 R

DRsp Nr. 2018/1242

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten unmittelbaren Wegs von der Arbeitsstätte nach Hause für die private Verrichtung des Einkaufs in einer Bäckerei Unfallversicherungsrecht

1. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. 2. Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist. 3. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. 4. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört.