BSG - Urteil vom 22.06.2023
B 2 U 11/20 R
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 4271/18
SG Stuttgart, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 1682/17

Anerkennung Posttraumatische Belastungsstörung als Wie-BKPosttraumatische Belastungsstörung als BerufskrankheitPTBS aus Tätigkeit als Rettungssanitäter

BSG, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen B 2 U 11/20 R

DRsp Nr. 2023/14748

Anerkennung Posttraumatische Belastungsstörung als Wie-BK Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit PTBS aus Tätigkeit als Rettungssanitäter

Rettungssanitäter sind in wesentlich höherem Grad als die normale Bevölkerung traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, sodass eine posttraumatische Belastungsstörung eintreten kann, die als Wie-BK zu bewerten ist. Das Vorliegen einer PTBS kann nicht anhand einer Dosis ermittelt werden. Vielmehr ist das Vorliegen einer PTBS im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2; SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 9 Abs 1 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Wie-Berufskrankheit (Wie-BK).