BSG - Urteil vom 05.04.2023
B 5 R 36/21 R
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB I § 30 Abs. 2; DPSVA (1975) Art. 4 Abs. 2; FRG § 28b S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 307d;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 109/18
SG Koblenz, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 522/16

Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß dem SGB VIAnerkennung im Ausland zurückgelegter KindererziehungszeitenAnerkennung von Kindererziehungszeiten in PolenZuschlag gemäß § 307d SGB VI

BSG, Urteil vom 05.04.2023 - Aktenzeichen B 5 R 36/21 R

DRsp Nr. 2023/11254

Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß dem SGB VI Anerkennung im Ausland zurückgelegter Kindererziehungszeiten Anerkennung von Kindererziehungszeiten in Polen Zuschlag gemäß § 307d SGB VI

1. Nach dem deutsch-polnischen Abkommensrecht von 1975 bestimmt das polnische Rentenrecht darüber, ob und in welchem Umfang in Polen zurückgelegte Zeiten in der deutschen Rentenversicherung anerkannt werden (Bestätigung von BSG vom 12.8.1982 - 11 RA 58/81 = BSGE 54, 51 = SozR 6710 Art 4 Nr 3). 2. Bei Versicherten, die in Polen beschäftigt waren und dort zeitgleich ein Kind erzogen haben, werden nur dann sowohl Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung als auch Kindererziehungszeiten anerkannt (additive Berücksichtigung), wenn die dortige Kindererziehung einer Kindererziehung in Deutschland im Rechtssinn gleichsteht. 3. Das ist in aller Regel nur bei Vertriebenen und Flüchtlingen im Sinn des Fremdrentengesetzes der Fall.

Ein Anspruch auf Anerkennung in der Deutschen Rentenversicherung von in Polen zurückgelegter Kindererziehungszeiten der Versicherten bei gleichzeitiger versicherungspflichtiger Berufstätigkeit in Polen besteht nicht, da gemäß den anzuwendenden zwischenstaatlichen Regelungen auf das polnische Recht abzustellen ist und in solchen Fällen gemäß dem polnischen Recht nur die versicherungspflichtige Berufstätigkeit Berücksichtigung findet.