FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2019
15 K 736/16 F
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2020, 4

Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 15 K 736/16 F

DRsp Nr. 2019/15959

Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, hier solche mit Entgeltumwandlungen.

Die Klägerin, damals noch in Gestalt der A GmbH & Co KG, war ehemals Kommanditistin der früheren B GmbH & Co KG. Deren Gesamtrechtsnachfolgerin ist die B GmbH; zum 01.09.2009 wurde die B GmbH & Co KG auf die B GmbH umgewandelt und die damalige Komplementärin B Verwaltungs-GmbH auf diese verschmolzen (Klageverfahren 15 K 690/16 F). Diese KG gehörte zur C Gruppe (ehemals: A Gruppe), die im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt hatte, und zwar mit Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage. Die Betriebsvereinbarung (im Folgenden: VO 2003) war zunächst bis zum 31.12.2008 befristet, wurde allerdings später verlängert.