LAG Köln - Urteil vom 31.10.2019
7 Sa 232/19
Normen:
BGB § 123; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5960/17

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen Täuschung des Arbeitgebers über die Qualifikation des Arbeitnehmers als Steuerfachangestellter

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 232/19

DRsp Nr. 2020/7990

Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen Täuschung des Arbeitgebers über die Qualifikation des Arbeitnehmers als Steuerfachangestellter

Einzelfall einer offensichtlich unbegründeten nachträglichen Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Wer sich auf eine ausgeschriebene Stelle als Steuerfachangestellter bewirbt und damit auf seine Qualifikation als Diplom-Betriebswirt hinweist, will nicht darüber täuschen, dass er die Qualifikation eines Steuerfachangestellten nicht besitzt, sondern lediglich unterstreichen, dass er sich auf eine entsprechende Stelle bewirbt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2019 in Sachen 11 Ca 5960/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einer arbeitnehmerseitig ausgesprochenen fristgerechten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsabgeltung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem zuletzt gestellten Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.02.2019 Bezug genommen.