BVerwG - Beschluss vom 10.01.2017
1 VR 14.17
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 13 Abs. 1 Nr. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 9 Abs. 3;

Anfechtung einer gegenüber einem Verein ergangenen Verbotsverfügung durch eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation; Anordnung der Auflösung eines Vereins; Differenzierung zwischen der Feststellung der Verwirklichung eines Verbotsgrundes und der Anordnung der Auflösung des Vereins; Ausgestaltung des Kennzeichenverbots als gesetzliches Verbot

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 1 VR 14.17

DRsp Nr. 2018/3840

Anfechtung einer gegenüber einem Verein ergangenen Verbotsverfügung durch eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation; Anordnung der Auflösung eines Vereins; Differenzierung zwischen der Feststellung der Verwirklichung eines Verbotsgrundes und der Anordnung der Auflösung des Vereins; Ausgestaltung des Kennzeichenverbots als gesetzliches Verbot

Eine dem verbotenen Verein nicht eingegliederte selbständige Organisation ist zur Anfechtung einer gegenüber dem Verein ergangenen Verfügung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht befugt. Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Verbot, Kennzeichen zu verwenden, die jenen des verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen (§ 9 Abs. 3 VereinsG).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG § 13 Abs. 1 Nr. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 9 Abs. 3;

Gründe

I