OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.06.2019
21 A 1852/18
Normen:
SGB VIII § 90 Abs. 1; KiBiz § 23; KiBiz § 21d Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2118/16

Anfechtung eines Elternbeitragsbescheids und erfolgloser Berufungszulassungsantrag; Landesrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung von Elternbeiträgen auch für den Besuch von von Trägern der freien Jugendhilfe oder privat betriebenen Tageseinrichtungen; Zuständigkeit des Jugendamts der Wohnsitzgemeinde des Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 21 A 1852/18

DRsp Nr. 2020/10792

Anfechtung eines Elternbeitragsbescheids und erfolgloser Berufungszulassungsantrag; Landesrechtliche Zulässigkeit der Festsetzung von Elternbeiträgen auch für den Besuch von von Trägern der freien Jugendhilfe oder privat betriebenen Tageseinrichtungen; Zuständigkeit des Jugendamts der Wohnsitzgemeinde des Kindes

1. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe kann auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift wie § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen freier oder privater Träger festsetzen.2. § 90 Abs. 1 SGB VIII enthält keine abschließende Regelung dazu, wer Elternbeiträge erheben darf.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

SGB VIII § 90 Abs. 1; KiBiz § 23; KiBiz § 21d Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 3 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.