LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
3 Sa 65/17
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 124 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 242; KSchG § 4 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 11
NZA-RR 2020, 167
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 80/17

Anfechtung und Kündigung des ArbeitsverhältnissesAnfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger TäuschungArglistige Täuschung durch falsche Angaben im PersonalfragebogenKeine Anfechtung wegen Verschweigens getilgter oder tilgungsreifer VorstrafenVoraussetzungen einer Verwirkung des AnfechtungsrechtsRückwirkung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 65/17

DRsp Nr. 2019/7099

Anfechtung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung Arglistige Täuschung durch falsche Angaben im Personalfragebogen Keine Anfechtung wegen Verschweigens getilgter oder tilgungsreifer Vorstrafen Voraussetzungen einer Verwirkung des Anfechtungsrechts Rückwirkung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Die Rechtskraft des Urteils in einem Vorprozess, demgemäß eine zum 30.09.2015 ausgesprochene Kündigung vom 24.06.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat, steht einer späteren gerichtlichen Feststellung nicht entgegen, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine am 27.04.2017 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit Ablauf des 03.05.2015 als dem Zeitpunkt der faktischen Außerfunktionsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgelöst wurde.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19. Oktober 2017 - 27 Ca 80/17 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19. Oktober 2017 - 27 Ca 80/17 - wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2; BGB § Abs. ;