LAG München - Beschluss vom 22.07.2019
3 TaBV 37/19
Normen:
TVöD -K/VKA Anlage 1 Teil B XI. Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 BV 102/18

Anforderungen an das Eingruppierungsmerkmal Ergotherapie bei Patienten mit Demenz nach dem TVöD-K/VKA

LAG München, Beschluss vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 37/19

DRsp Nr. 2019/13471

Anforderungen an das Eingruppierungsmerkmal "Ergotherapie bei Patienten mit Demenz" nach dem TVöD -K/VKA

Das Merkmal "Ergotherapie bei Patientinnen und Patienten mit Demenz" der Entgeltgruppe 9b TVöD -K/VKA, Anlage 1, Teil B, XI. Ziff. 6 setzt eine Ergotherapie bei Patientinnen und Patienten mit entsprechender ärztlicher Diagnose voraus. Diese Anforderung wird nicht durch Ergotherapie bei Patientinnen und Patienten erfüllt, die lediglich Symptome der Demenz zeigen.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 06.02.2019 - 38 BV 102/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -K/VKA Anlage 1 Teil B XI. Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Zustimmungsersetzung bei Umgruppierungen.